Keine Verletzung (Gesetz)
§ 3 KriegsgefangenenentschädigungsG idF Art 70 BudgetbegleitG 2001 (Entschädigung für Kriegsgefangene, Ausdehnung auch auf außerhalb der mittelost- oder osteuropäischen Staaten gefangen genommener Personen des 1. und 2. Weltkrieges, Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland nicht unsachlich, rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers)