§ 40 Abs 2 BDG 1979 (Verwendungsänderung; Änderung der Verwendung innerhalb der Dienststelle; Abberufung des Beamten von der bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung; Versetzung gleichzuhalten bei Verschlechterung für den Beamten; Berufung in Leistungsfunktion, keine Verschlechterung, kein Bescheid; keine Anfechtbarkeit der Erledigung für Mitbewerber um die Funktion)