§ 13 Abs 3 AVG idF BGBl I 1998/158 (Mängel schriftlicher Anbringen, Verbesserung; sowohl bei formellen als auch inhaltlichen Mängeln; Mängel einer erforderlichen Beilage, die von einem Dritten auszustellen ist; Wohnsitzerklärung als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Reklamationsverfahrens; im Falle der Nichtvorlage Verbesserungsverfahren; Vorlage einer unvollständigen Wohnsitzerklärung, Auftrag zur Klarstellung)