§ 10 Abs 1 AVG (Verwaltungsverfahren, Vertretung; jeweils für ein konkretes Verfahren, Behandlung des Vertreters als Vertreter in anderem Verfahren nur aufgrund entsprechender Äußerung; Bauverfahren, zwei Anträge für dasselbe Grundstück, Unterbrechung der Bauverhandlung „bis zur Vorlage geänderter Pläne“; Abfassung von Einwendungen durch Vertreter eines Nachbarn, persönliche Teilnahme des Nachbarn in der Bauverhandlung über den ersten Antrag, Zustellung des B im zweiten Verfahren an den Nachbarn persönlich; wirksame Zustellung)