§ 52 Abs 1 AVG (Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens; Heranziehung amtlicher Sachverständiger; Vorlage eines schlüssigen Gegengutachtens, Entkräftung durch ergänzende Stellungnahme des amtlichen Sachverständigen; eigene Überlegungen der Behörde im konkreten Fall ungenügend)