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VwGH 14. 5. 2003, 2000/08/0015 (VERWALTUNGSVERFAHREN)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 2004/1414ZfV 2004, 698 Heft 5 v. 22.11.2004

§ 68 Abs 1 AVG (entschiedene Sache, Beitragsnachverrechnung)

VwGH 14.05.2003, 2000/08/0015

Mit KassenB vom 26. 1. 1994 ist die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht best DN aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Gemeinschuldnerin festgestellt und gleichzeitig die Gemeinschuldnerin verpflichtet worden, die in der Beitragsnachverrechnungsanzeige vom 25. 2. 1992 angeführten allg Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen und Zuschläge nach den dort ausgewiesenen Beitragsgrundlagen für die dort genannten DN und die jeweils näher bezeichneten Zeiten nachzuentrichten. Der Einspruch des Bf gegen diesen B wurde mit dem B der bel Beh vom 20. 6. 1995 abgewiesen. Da auch die vom Bf gegen diese Beitragsnachverrechnung erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden ist, entfaltet der B der bel Beh vom 20. 6. 1995 betreffend die Beitragsnachverrechnung die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache (vorbehaltlich insb einer Wiederaufnahme des Verfahrens) nicht neuerlich entschieden werden kann. Der VwGH hat die Parteien des Verfahrens darauf hingewiesen, dass eine allfällige Verneinung der Versicherungspflicht im Wege des Berufungsverfahrens Anlass geben kann, das Beitragsverfahren gem § 69 Abs 1 Z 3 AVG wiederaufzunehmen.

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