§ 33 Abs 1 VwGG (Beschwerde, Klaglosstellung, Einstellung; sonstige Gegenstandslosigkeit; Reklamationsverfahren nach MeldeG, Kundmachung des endgültigen Ergebnisses der Volkszählung; im Hinblick auf faktisch durchgeführte spätere Korrekturen durch die Statistik Österreich auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage keine Einstellung der Verfahren betreffend B in Reklamationsverfahren)
VwGH 20.05.2003, 2002/05/1001