§ 5 Abs 5 Krnt VeranstaltungsG (Geldspielapparate, Apparate, bei denen das Spielergebnis nicht ausschließlich oder überwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt; Verwendung eines reinen Unterhaltungsapparates zur Durchführung verbotener Veranstaltungen; unentgeltliche Spiele, Auszahlung von am Apparat angezeigten Punkten, verbotene Ausspielung)