§ 4 Abs 1 Nö TierSchutzG (Sorgepflicht; Besitzer oder Verwahrer eines Tieres; Verpflichtung zu Haltung nach den Zielen des Gesetzes)
§ 4 Abs 3 Nö TierSchutzG (ebenso; Besitzer nicht selbst in der Lage für Tiere zu sorgen; Vorsorge für ordnungsgemäße Haltung durch eine Person oder Vereinigung; bei Unmöglichkeit Sorge für fachgerechte Tötung)