§ 2 Abs 1 Z 2 StVO (Begriffsbestimmungen, Fahrbahn, für Fahrzeugverkehr bestimmter Teil der Straße: bauliche Erhöhung der Fahrbahn mit Auframpung; Gehsteig keiner)
§ 2 Abs 1 Z 10 StVO (Begriffsbestimmungen, Gehsteig, für Fußgängerverkehr bestimmter von der Fahrbahn in bestimmter Weise abgegrenzter Teil der Straße)