§ 45 Abs 1 StVO (Ausnahmen im Einzelfall, Ausnahmegenehmigung von Gewichtsbeschränkungen)
§ 98 Abs 1 StVO (Behörden; Genehmigungsverfahren nach § 45 Abs 1 ; Straßenerhalter, Parteistellung, Formalpartei, Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des verfahrensabschließenden Bescheides; Wahrung subjektiver Rechte, keine)