§ 108 StVG (Abmahnung; keine Aufhebung oder Tilgung; keine Strafe)
VwGH 03.07.2003, 98/20/0589
Bei § 108 Abs 2 StVG handelt es sich um eine zum Teil dem § 42 StGB („mangelnde Strafwürdigkeit der Tat“) nachgebildete Best, die in bestimmten, nicht gravierenden Fällen ein Absehen von der Bestrafung wegen einer begangenen Ordnungswidrigkeit vorsieht (vgl Kunst, Strafvollzugsgesetz [1979] 186); in diesem Falle „hat es bei der Abmahnung sein Bewenden.“