§ 7 Abs 3 Z 1 AIVG (Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt, bestehende trotz Erfordernis eines früheren Arbeitsendes wegen Obsorgepflichten; Verfügbarkeit als Grenze der Arbeitswilligkeit)
§ 7 Abs 3 Z 1 AIVG (Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt, bestehende trotz Erfordernis eines früheren Arbeitsendes wegen Obsorgepflichten; Verfügbarkeit als Grenze der Arbeitswilligkeit)