§ 21 Abs 1 AlVG idF BGBl 1998/148 (Höhe des Arbeitslosengeldes, Grundbetrag, für die Bemessung heranzuziehende Beitragsgrundlage; Ergänzungsbetrag, nicht zu berücksichtigender)
VwGH 23.04.2003, 2000/08/0083
Wie der VwGH in seinem Erk vom 10.11.1998, 98/08/0245, und seither in stRsp (vgl etwa das Erk 04.04.2002, 97/08/0484) ausgeführt hat, ist maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob beim Hauptverband bereits Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vorliegen, der erste Tag der Arbeitslosigkeit als frühestmöglicher Zeitpunkt der rechtlich wirksamen Geltendmachung des Arbeitslosengeldes. Im Beschwerdefall endete das Beschäftigungsverhältnis der Bf am 31. 5. 1999. Der erste Tag der Arbeitslosigkeit war der 1. 6. 1999. Nach der Aktenlage waren zum Zeitpunkt der Datenabfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger am 14. 6. 1999 die Beitragsgrundlagen für die Jahre 1993 und 1995 gespeichert.