§ 1 Abs 6 MeldeG (Wohnsitz; an einer Unterkunft, an der sich in der erweislichen oder den Umständen ersichtlichen Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben)
§ 1 Abs 6 MeldeG (Wohnsitz; an einer Unterkunft, an der sich in der erweislichen oder den Umständen ersichtlichen Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben)