§ 5 Abs 5 FSG (Erteilung einer befristeten Lenkerberechtigung: Vorschriften des § 8 Abs 3 iVm FSG-GV gelten)
§ 8 Abs 3 Z2 FSG (Gesundheitliche Eignung; Notwendigkeit von Nachuntersuchungen; Voraussetzungen; Möglichkeit der gravierenden Verschlechterung der Stoffwechselsituation und der vorhandenen Sekundärschäden bei insulinpflichtigem Diabetiker; jährliche Kontrolluntersuchung)