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VwGH 16. 6. 2003, 2002/02/0312 (KRAFTFAHRWESEN)

JudikaturKRAFTFAHRWESENZfV 2004/1335ZfV 2004, 673 Heft 5 v. 22.11.2004

§ 1 Abs 3 FSG (Lenken eines Kfz ohne Lenkerberechtigung; maßgebend Eintragung im Zulassungsschein des gelenkten Fahrzeuges; Lenken eines Omnibusses mit Berechtigung für Gruppe „B“)

VwGH 16.06.2003, 2002/02/0312

Für den Lenker eines Kfz besteht nur hins des Zulassungsscheines eine Verpflichtung, diesen vom Zulassungsbesitzer vor Antritt der Fahrt zu beschaffen. Dementsprechend hängt auch die Erfüllung des Tatbestandes des § 1 Abs 3 FSG ausschließlich von den die Zulassung bescheinigenden Eintragungen im Zulassungsschein ab. Es ist rechtlich für den gegenständliche Fall unerheblich, ob anlässlich der Zulassung dem Antragsteller oder der ausstellenden Beh ein Fehler unterlief, denn jeder Lenker hat vor Antritt einer Fahrt zu überprüfen, ob er alle Voraussetzungen für das beabsichtigte Lenken eines Kfz erfüllt. Hätte der Bf den Zulassungsschein in diesem Sinne geprüft, hätte er unschwer angesichts der Eintragungen „Omnibus“ und der Anzahl der Plätze feststellen können, dass die ihm erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B nicht für das Lenken des hier zugelassenen Kfz ausreicht, weshalb die bel Beh zu Recht den angelasteten Tatbestand sowohl der objektiven als auch der subjektiven Tatseite nach als verwirklicht annehmen durfte. Abweisung.

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