§ 5 Abs 2 lit a Vlbg GVG (Genehmigung, Voraussetzungen, Nichterfüllung, Entziehen des Grundstücks der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung ohne wichtigen Grund; „landwirtschaftliche Nutzung, Auslegung; Christbaumzucht, „Gewinnung von pflanzlichen Erzeugnissen“, Landwirtschaft; „Gewinnung von Holz oder Forstprodukten“ in langfristigen Intervallen, keine)