§ 4 Z 4 GefahrgutbeförderungsG (Verwendung von Verpackungen nur bei entsprechender Anbringung von vorgeschriebenen Gefahrzetteln und sonstigen Informationen auf Verpackungen als Versandstücken; genaue Beachtung der Formvorschriften für Gefahrzettel)
§ 7 Abs 2 Z 3 GefahrgutbeförderungsG (Beförderung nur zulässig, wenn die Verwendung der Verpackung gem § 4 zulässig ist)