§ 1 Abs 1 KflG 1952 (Kraftfahrlinienverkehr, Begriff; Zugänglichkeit für jedermann)
§ 1 Abs 2 KflG 1952 (Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers, Begriff; der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung, gegen Vergütung durch die beförderte Person oder durch Dritte)