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VwGH 24. 6. 2003, 2002/01/0433 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2004/1308ZfV 2004, 662 Heft 5 v. 22.11.2004

§ 7 AsylG 1997 (Asyl aufgrund Asylantrages Wehrdienstverweigerung, behauptete Schlechterstellung ethnischer Albaner in mazedonischer Armee; Prüfung der Anwendbarkeit einer Amnestie, Mazedonien)

VwGH 24.06.2003, 2002/01/0433

Die bel Beh ist auf das Vorbringen des Bf (StA: Mazedonien) im Verwaltungsverfahren im Ergebnis nur zum Teil eingegangen. Sie hat festgestellt, er habe sich über längere Zeit hindurch in den Bergen versteckt aufgehalten (dh dem Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet), weil er nicht gegen die albanischen Kämpfer der UCK im Rahmen der mazedonischen Armee habe kämpfen wollen. Das ist indes nur ein Gesichtspunkt, den der Bf in diesem Zusammenhang ins Treffen geführt hat. Als weiteren - primären - Grund, weshalb er sich dem Militärdienst entzogen habe, hat er nämlich geltend gemacht, als „Soldat zweiter Wahl“ während des Militärdienstes von (slawisch-stämmigen) Offizieren misshandelt und benachteiligt zu werden. Das hat er einerseits ausdrücklich in der Berufung und in der mündlichen Berufungsverhandlung vor der bel Beh vorgebracht, andererseits wurde diese Befürchtung schon im Zuge seiner ersten Einvernahme durch das Bundesasylamt sinngemäß geäußert („wenn die Militärangehörigen gegen die Albaner kämpfen, was können diese dann mit einem albanischen Soldaten machen“).

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