§ 6 Z 1 AsylG 1997 (offensichtlich unbegründete Asylanträge; fehlende Verfolgungsgefahr)
§ 6 Z 3 AsylG 1997 (offensichtlich den Tatsachen nicht entsprechendes Vorbringen zur Bedrohungssituation, „qualifizierte Unglaubwürdigkeit“, besonders deutliche Unrichtigkeit, Sprachanalyse, Bestreitung der Qualität als Gutachten)