§ 6 Z 2 AsylG 1997 (offensichtlich unbegründete Asylanträge, keine offensichtlich fehlende Rückführbarkeit der Bedrohung auf Gründe der FlKonv; Ogboni-Gesellschaft in Nigeria)
VwGH 12.06.2003, 2000/20/0100
Bei der Prüfung, ob ein Fall des § 6 Z 2 AsylG vorliegt, ist von den Behauptungen des Asylwerbers auszugehen und auf deren Grundlage zu beurteilen, ob sich diesem Vorbringen offensichtlich nicht entnehmen lässt, dass die geltend gemachte Verfolgung auf einen der in Art 1 Absch A Z 2 der FlKonv genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) „zurückzuführen ist“ (VwGH 22.05.2003, 2000/20/0051). Die bel Beh verneinte das Vorliegen von Konventionsgründen, weil eine Verfolgung aufgrund der religiösen Überzeugung des Täters nicht asylrelevant iSd FlKonv sei.