§ 1 Vlbg Güter- und SeilwegeG idF LGBl 42/1984 (Anspruch auf Einräumung eines Bringungsrechtes; Auslegung nach Konformitätsregel; Einräumung eines Bringungsrechtes hat nicht zur Voraussetzung, dass land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft im Rahmen der Führung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden muss; Eigentümer muss diese Liegenschaft nicht selbst nutzen oder bewirtschaften)