§ 24 Abs 1 Oö Bau O (bewilligungspflichtige Bauten; ua Errichtung sonstiger Bauten über oder unter der Erde, die aufgrund Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen; Kfz-Einstellplatz; Alternativauftrag bei Konsenslosigkeit, auch wenn kein Gebäude)