§ 34 Abs 1 Tir BauO (Ausführung von Bauvorhaben, Duldungsverpflichtung der Nachbarn betreffend Betreten und Befahren der Grundstücke, unbedingt notwendiges Ausmaß)
§ 34 Abs 2 Tir BauO (ebenso; nur soweit die Bauarbeiten nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten; Vorlage eines Privatgutachtens zur Frage der Notwendigkeit)