§ 69 Abs 1 Wr BauO (unwesentliche Abweichung von den Bebauungsvorschriften; ua hins der bauklassenmäßigen Gebäudehöhe; schmale Baulücke, Festlegung der Gesimshöhe nach der Höhe des niedrigeren der beiden Nachbarhäuser; in Schutzzone kann Abweichung gefordert sein)