§ 2 Abs 1 VerpackVO 1996 (Verpackung; Begriff; Abstellen auf Zweck eines Erzeugnisses; bei Packhilfsmitteln ist dieser Zweck das Verschließen einer Ware oder Gutes; Kautschukstopfen von Insulinflaschen dienen auch dem Verschließen der Ware; zusätzliche Funktion neben der Verpackungsfunktion hindert Qualifikation als Verpackung nicht; Form der Umschließung der Waren ist entscheidend, nicht Motiv für deren Wahl)