§ 74 Abs 1 KFG 1967 (vorübergehende Entziehung der Lenkberechtigung; Wiederaufleben ipso iure mit Ablauf der Entziehungszeit; kein Eingriff in nach dem KFG 1967 erlassene Bescheide durch das FSG 1997)
§ 73 Abs 2a KFG 1967 (Anordnung begleitender Maßnahmen; Nachschulung; Nichtbefolgung verlängert Entziehungszeit; Rechtsfolge wie in § 25 Abs 3 FSG war im KFG nicht vorgesehen)