§ 77 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Genehmigungsverfahren; medizinisches Gutachten; Vollständigkeit, keine; unzureichende Beantwortung relevanter Fragestellungen)
VwGH 23.04.2003, 99/04/0002
Im BetriebsanlagengenehmigungsVerf wurde das medizin GA entscheidend darauf gestützt, dass (offenkundig bezogen auf die ÖAL-Richtlinie Nr 3) in keinem Bereich die Grenze „der zumutbaren Störung, welche über dem Grundgeräuschpegel + 10 dB liegt,“ überschritten werde, und kommt der SV zu folgenden (gutachtl) Schluss: