§ 53 Abs 4 Vlbg GdG (Gemeindevertretung, Erlassung einer Geschäftsordnung, Inhalt; Einberufung der Sitzungen, Abstimmung, Geschäftsbehandlung)
§ 8 Abs 1 Geschäftsordnung für die Berufungskommission der Marktgemeinde H (Name im Erkenntnis anonymisiert) (Unterfertigung der Bescheide durch den Vorsitzenden der Berufungskommission; Unterfertigung durch den Bürgermeister; Bescheid nicht dem Kollegialorgan, sondern dem Bürgermeister zuzurechnen)