§ 6 Abs 2 AsylG 1997 (Abweisung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet, keine Rückführbarkeit der Bedrohung auf Konventionsgründe, Vorbringen maßgeblich, Bürgerkrieg, allgemeine Gefahrenlage)
§ 8 AsylG 1997 (Non refoulement-Prüfung, Prüfung der Gründe des § 57 Abs 1 und Abs 2 FrG )