§ 36 Abs 1 FrG 1997 (Aufenthaltsverbot, unbefristetes; Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit; gesamtes Fehlverhalten; Persönlichkeitsbild; Tatsache der Verurteilung bzw Bestrafung allein als Begründungsmangel)
§ 48 Abs 1 FrG 1997 (ebenso)