Art 5a Abs 3 idF RL 97/51/EG RL 90/387/EWG zur Verwirklichung des Binnenmarktes durch Einführung eines offenen Netzzuganges (Open Network Provision) (Einrichtung einer unabhängigen Stelle für Rechtsschutz einer betroffenen Partei gegen E der Regulierungsbehörde; betroffene Partei, Begriff)