§ 34 Abs 1 TFLG 1996 (Agrargemeinschaften; Zusammensetzung)
§ 34 Abs 4 TFLG 1996 (Stimmenmehrheit entscheidet bei Agrargemeinschaften ohne Satzungen; Stimmen sind nach Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählen; Ausmessung der Nutzungen und Lasten nach Verhältnis der Anteile; sind keine Anteile festgelegt, ist jeder Anteil als gleich groß anzusehen; Zweifelsregel im letzten Satz findet nur auf nicht regulierte Agrargemeinschaften Anwendung)