§ 25 Abs 1 Nö FLG 1975 (Erlöschen von Grunddienstbarkeiten im Zeitpunkt der Übernahme der Abfindung ohne Entschädigung; ausdrückliche Aufrechterhaltung durch Behörde nur bei Notwendigkeit aus öffentlichem Interesse oder wirtschaftlichen Gründen; kein Schutz wohl erworbener Rechte; bloße Nützlichkeit der Dienstbarkeit genügt nicht; Gestaltungsmittel für Behörde zur Herstellung der Neuordnung der Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse im Kommassierungsgebiet; Wahrung öffentlicher Interessen ist allein der Behörde überantwortet)