§ 153 Abs 4 WTBG (Ausschüsse; Beschwerdeausschuss, Beschlussfähigkeit; Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern erforderlich; Umlaufbeschluss, Zulässigkeit kraft Geschäftsordnung)
§ 153 Abs 6 WTBG (Ausschüsse; nähere Bestimmungen, Geschäftsordnung)