§ 123 WKG (Grundumlagen; Umlagenbeschluss; sonstige Fachgruppenmitglieder; fester Betrag; Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen Situation, keine)
VwGH 22.05.2003, 2001/04/0235
§ 123 Abs 7 und 8 WKG normieren Gesichtspunkte, nach denen die Grundumlage im Umlagenbeschluss festzusetzen ist, und dass die Grundumlage in dem für die bfd Partei maßgebl Beschluss für „sonstige Fachgruppenmitglieder“, zu denen die bfd Partei unbestrittener Maßen zählt, mit einem festen Betrag festgesetzt ist. Für eine Berücksichtigung der individuellen wirtschaftl Situation der bfd Partei durch Vorschreibung eines „verhältnismäßig“ geringeren Betrages bieten weder die Bestimmungen des WKG noch jene des GrundumlagenBeschl eine Grundlage. Abw.