§ 6 Nö BauO 1883 (Abteilung von Grundstücken auf Bauplätze; Beschluss des Gemeindeausschusses, Rechtswirksamkeit durch Ausfertigung durch Gemeindevorstand bzw Bürgermeister; keine Parteistellung der Nachbarn, keine Rechte für die Nachbarn aus den Bedingungen und Auflagen im Abteilungsbescheid; Anordnung der ebenerdigen Bebauung; Berücksichtigung nachfolgender Gesetzesänderungen hinsichtlich Flächenwidmungsplanes, Seitenabstand; Beschluss des Gemeinderats 1964 über Genehmigung der Abteilung kein Regulierungsplan gemäß § 5 der Bauordnung 1883 )