§ 36 Abs 1 Krnt BauO 1996 (bewilligungspflichtiges Bauvorhaben; Ausführung ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung; Alternativauftrag, nachträglich um Bewilligung anzusuchen oder Beseitigung; nach Antragstellung um Baubewilligung Auftrag nicht mehr erforderlich; dennoch erteilter Auftrag verletzt Adressaten nicht in Rechten; gesetzte Wiederherstellungsfrist beginnt erst mit Erledigung des Bauantrags)
VwGH 18.02.2003, 2002/05/0446