§ 3 Abs 1 Oö BauO 1994 (Bauplätze, Bauplatzbewilligung; Neubauten nur auf Grundflächen mit Bauplatzbewilligung)
§ 3 Abs 2 Oö BauO 1994 (ebenso, Ausnahmen; Gebäude, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind und baurechtlich untergeordnete Bedeutung haben, wie Abstellplätze, Garagen bis 50 m2)