§ 4 Z 1 Stmk BauG (Definitionen; gekuppelte Bauweise; kein Anhaltspunkt für Auslegung der Vorschriften über Abstand von an Grundgrenze errichtetem Gebäude)
§ 13 Abs 1 Stmk BauG (Gebäude; Aneinanderbauen oder ausreichender Seitenabstand voneinander; Gebäudeabstand; so viele Meter, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl vermehrt um vier)