§ 20 Abs 1 lit b Tir BauO 1998 (sonstige Änderung von Gebäuden; Heranziehung bei der Auslegung einer Ausnahmebestimmung in der TBV; Änderung des Verwendungszwecks nicht mitumfasst)
§ 18 Abs 1 Tir BauO 1998 (Verordnungsermächtigung)
§ 2 Abs 3 Tir Bauvorschriften (TBV) 1998 (Aufenthaltsräume, lichte Höhe; mindestens 2,50 m; in Dachgeschoßen mindestens 2,30 m über der Hälfte der Fußbodenfläche, im Übrigen mindestens 1,50 m; Ausnahme bei Zubauten, Umbauten; Unterschreitung bis auf die lichte Höhe der bestehenden Räume, wenn aus technischen Gründen notwendig; sonstige Änderung von Gebäuden, Auslegung nach § 20 Tir BauO 1998 ; restriktive Auslegung der Ausnahme; Änderung von Gebäuden umfasst nicht die Änderung des Verwendungszwecks; durch Änderung des Verwendungszwecks geschaffene Wohnräume nicht begünstigt)