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VwGH 20. 2. 2003, 2001/06/0057 (BAURECHT)

JudikaturBAURECHTZfV 2004/910ZfV 2004, 472 Heft 4 v. 6.9.2004

§ 20 Abs 1 lit b Tir BauO 1998 (sonstige Änderung von Gebäuden; Heranziehung bei der Auslegung einer Ausnahmebestimmung in der TBV; Änderung des Verwendungszwecks nicht mitumfasst)

§ 18 Abs 1 Tir BauO 1998 (Verordnungsermächtigung)

§ 2 Abs 3 Tir Bauvorschriften (TBV) 1998 (Aufenthaltsräume, lichte Höhe; mindestens 2,50 m; in Dachgeschoßen mindestens 2,30 m über der Hälfte der Fußbodenfläche, im Übrigen mindestens 1,50 m; Ausnahme bei Zubauten, Umbauten; Unterschreitung bis auf die lichte Höhe der bestehenden Räume, wenn aus technischen Gründen notwendig; sonstige Änderung von Gebäuden, Auslegung nach § 20 Tir BauO 1998 ; restriktive Auslegung der Ausnahme; Änderung von Gebäuden umfasst nicht die Änderung des Verwendungszwecks; durch Änderung des Verwendungszwecks geschaffene Wohnräume nicht begünstigt)

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