§ 41 Abs 3 Stmk BauG (vorschriftswidrige bauliche Anlage, Beseitigungsauftrag; Bestimmtheit des Auftrags; Angabe einer falschen Grundstücksnummer)
VwGH 20.02.2003, 2000/06/0157
Das Grundstück auf dem das abzutragende Objekt stand, wurde mit Beschl des BG Leoben vom 3. 11. 1999 geteilt. Das Objekt befindet sich nunmehr auf Grundstück Nr 446/5 und nicht mehr, wie im Beseitigungsauftrag ausgeführt, auf Nr 434/4. Die bel Beh hat durch die Unterlassung des Aufgreifens der Änderung der Grundstücksbezeichnung vor Erlassung des letztinstanzl Gd-B die Rechtslage verkannt. Ein baupol Auftrag muss so bestimmt sein, dass sein Spruch Titel einer Vollstreckungsverfügung sein kann (VwGH 05.12.1951, Slg 2356/A, 26.02.1986, 1850/76, 23.10.1984, 84/ 05/0063, 26.11.1992, 90/06/0176). Diese Erfordernisse erfüllt der Gd-B nicht. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.