§ 7 Abs 6 Z 1 AuslBG (Beschäftigungsbewilligung, Erlöschen, ua mit Beendigung der bewilligten Beschäftigung; hier geringfügige Beschäftigung während eines Jahres mit jeweils nur ein oder zwei Tagen ohne Arbeitsleistung)
§ 14a Abs 1 AuslBG (Arbeitserlaubnis, Voraussetzungen; Berücksichtigung nur von Zeiten eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses)