§ 38 Abs 3 Z 1 BDG 1979 (Organisationsänderung, Neuorganisation des Gerichtsvollzuges, Versetzung auf eine Planstelle des OLG)
BerK 16.04.2004 , GZ 13/13-BK/04
Mit dem angef B wurde der BW in Umsetzung des Erlasses des BMJ vom 05.12.2003, GZ 195.15/9-Pr 6/03, zur Reform der Fahrnisexekution („FEX-Planungs- und Leitungseinheiten“), wonach alle Gerichtsvollzieher mit Wirksamkeit vom 1. 1. 2004 zum Oberlandesgericht zu versetzen sind und für den versetzten Gerichtsvollzieher als Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955 der Sitz jenes Bezirksgerichtes gilt, in dessen Sprengel der überwiegende Teil des ihm zur Bearbeitung zugewiesenen Vollzugsgebietes liegt, auf eine Planstelle des OLG W. mit Dienstort N. versetzt.