§ 60 Abs 2 JN (nicht verfassungswidrig; „Steuerwert für die Gebührenbemessung“; Einheitswert; Verkehrswert)
VfGH 06.12.2003, G 147/01
1. Das anfechtende Gericht geht davon aus, dass der in § 60 Abs 2 JN erwähnte „Steuerwert für die Gebührenbemessung“ der Einheitswert (iSd BewertungsG 1955) ist. Dafür beruft es sich auf Gitschthaler (in Fasching , Rz 31 zu § 60 JN mwN), der dies „[i]m Hinblick auf § 15 Abs 1 GGG“ annimmt (ähnlich Mayer in Rechberger , Rz 2 zu § 60 JN). Gitschthaler bezieht also den in § 60 Abs 2 JN genannten Wert auf die Gerichtsgebühren iSd GGG. Die BReg bezieht ihn dagegen auf den für die Bemessung der Grunderwerbsteuer maßgebl Wert (§ 6 Abs 1 lit b GrEStG 1987). Der Wortsinn des § 60 Abs 2 JN lässt beide Auslegungen und noch weitere (zB Anknüpfen an § 19 ErbStG oder an § 12 GrStG - so wohl SZ 64/1 und Stohanzl 63) zu und wirft die Frage auf, ob die Begriffe, an die § 60 Abs 2 JN anknüpft, nämlich der „Steuerschätzwert“ bzw „Steuerwert“ und die „Gebührenbemessung“, der geltenden Rechtsordnung nicht überhaupt fremd sind. (Zur Zeit der Entstehung des § 60 JN war der in Abs 2 genannte Steuerschätzwert auf die „Immobiliargebühr“ iSd GebührenG 1850 RGBl 50 zu beziehen; vgl OGH JBl 1954, 402, nach dem der Immobiliargebühr nunmehr die Grunderwerbsteuer entspricht.) Die Auslegung durch das anfechtende Gericht ist aber jedenfalls denkmögl.