§ 13 Abs 9 ORF-G (Meinungsfreiheit; Bewerbung von Fernsehprogrammen im Hörfunk und umgekehrt; „cross-promotion“; Eigenwerbung; Einschränkung; Marktmacht; Wettbewerbsvorteil; Schutz privater Mitbewerber; Verbot „neutraler Information“, keines; Vergleich mit privatem Rundfunk; kein Gleichheitsverstoß)
VfGH 08.10.2003, B 1540/02