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VfGH 25. 6. 2003, G 304/01 (MEINUNGSÄUSSERUNGSFREIHEIT)

JudikaturMEINUNGSÄUSSERUNGSFREIHEITZfV 2004/1173ZfV 2004, 561 Heft 4 v. 6.9.2004

§ 13 Abs 8 ORF-G (Meinungsfreiheit; Werbung im Fernsehen für periodische Druckwerke; Einschränkung zulässig; kommerzielle Werbung; Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; Schutz kleinerer Medienunternehmen)

VfGH 25.06.2003, G 304/01

Einschränkungen der Meinungsfreiheit, die das Ziel verfolgen, die „Qualität und Ausgewogenheit der Programme“ zu sichern, können nach der Rsp des EGMR grundsätzl im Lichte des Art 10 Abs 1 dritter Satz gerechtfertigt sein (vgl EGMR im Fall Lentia , 24. 11. 1993, MR 1993, 239, Rz 33; Radio ABC , 20. 10. 1997, ÖJZ 1998/7, Rz 28; Tele 1, 21. 9. 2000, MR 2000, 263, Rz 25). Zudem können Einschränkungen gerechtfertigt sein, wenn sie das Ziel verfolgen, die „Rechte anderer“ zu schützen (Art 10 Abs 2 MRK), so zB um die Ausübung der Meinungsfreiheit durch andere zu ermöglichen.

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